Christoph Lotz, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Kanzlei Böhmer & Lotz, Rechtsanwälte

Ihr Schadensersatz.

Was geht?

1.) Wenn Sie Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt repariert haben und Sie uns hierüber eine entsprechende Rechnung vorlegen, werden Ihnen die Werkstattkosten erstattet (= konkrete Schadensabrechnung). Während der Reparaturarbeiten können Sie einen günstigen Mietwagen nehmen oder Nutzungsausfall abrechnen.

 

2.) Wenn Sie auf die Vorlage einer Werkstattrechnung verzichten, weil Sie Ihr Fahrzeug selbst oder gar nicht repariert haben, werden Ihnen die durch Ihren Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten netto erstattet, also ohne Mehrwertsteuer (= Schadensersatz Abrechnung auf Gutachtenbasis). An dieser Stelle werden durch Versicherungen immer wieder gerne massive Kürzungen vorgenommen, bspw. will man Ihnen lediglich die Reparaturkosten billiger Versicherungswerkstätten erstatten oder klare Reparaturfälle werden auf Totalschadensbasis abgerechnet. Lassen Sie sich hier nicht um Ihre berechtigten Ansprüche bringen und fragen Ihren Fachanwalt für Verkehrsrecht. Wenn Sie selbst repariert haben, steht Ihnen während der Arbeiten ein günstiger Mietwagen oder Nutzungsausfall zu.

 

3.) Allgemein anerkannt ist, dass bei einem neueren Fahrzeug (bis zu 4 Jahren oder max. 100.000 km Fahrleistung) bei schweren Schäden neben den Reparaturkosten auch Ausgleich der Wertminderung verlangt werden kann (Schadensersatz). Bei älteren Fahrzeugen fragen Sie Ihren Sachverständigen. Einen Neuwagen können Sie verlangen, wenn Ihr beschädigtes Fahrzeug selbst praktisch fabrikneu war (bis ca. 1.000 km Fahrleistung). Unter Umständen müssen Sie einen gewissen Abschlag für die bisherige Nutzung des Unfallfahrzeugs einkalkulieren.

 

4.) Wenn Ihr Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, wird Ihnen der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Rest- bzw. Schrottwerts erstattet. Soweit jedoch die durch Ihren Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigen, werden Ihnen im Fall einer Reparatur ausnahmsweise die vollständigen Reparaturkosten erstattet (130%-Regel), wenn Sie das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert haben und anschließend mind. sechs Monate weiter benutzen. Ob Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs oder Reparatur im Rahmen der 130%-Regel, Ihnen steht auch in diesen Fällen Ersatz der Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall zu.

 

5.) Schließlich gibt es noch zahlreiche weitere Schadenersatzpositionen. Fragen Sie hierzu Ihren Fachanwalt für Verkehrsrecht.

 

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