Christoph Lotz, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Kanzlei Böhmer & Lotz, Rechtsanwälte

Weg vom Bußgeldbescheid.

Bußgeld, Punkte, Fahrverbot: Was wir für Sie tun können

1.)   Bevor ein Bußgeldbescheid erlassen wird, muss zunächst der verantwortliche Fahrzeugführer ermittelt werden. Wenn es sich um eine automatisierte Messung handelt, was meist der Fall sein dürfte, schreibt die Bußgeldstelle den Fahrzeughalter mit der Bitte um Mitteilung an. Hier sollte nicht sofort übereifrig und pflichtbewusst geantwortet werden. Niemand muss sich selbst oder einen Angehörigen belasten! Bevor Sie an dieser Stelle Angaben machen, sollten Sie sich unbedingt durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht (Verkehrsanwalt) beraten lassen.

 

2.)   Wenn die Bußgeldstelle meint, den verantwortlichen Fahrzeugführer ermittelt zu haben, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung. Das Datum der Zustellung ist auf dem gelben Briefumschlag vermerkt. Sie sollten darum unbedingt den gelben Briefumschlag sorgsam aufbewahren und zusammen mit dem Bußgeldescheid bei Ihrem Verkehrsanwalt hereinreichen.

 

3.)   Soweit Sie uns mit Ihrer Vertretung beauftragen, werden wir Einspruch einlegen und Einsicht in die Bußgeldakte nehmen. Anhand dieser Unterlagen können wir feststellen, ob

  • der richtige Fahrzeugführer ermittelt- und
  • die Messung technisch einwandfrei durchgeführt wurde.

 

In Zweifelsfällen oder insbesondere bei Grenzwertfällen ziehen wir ein bundesweit tätiges Sachverständigenbüro hinzu, das über Erfahrungen und Kenntnisse mit allen gängigen Überwachungssystemen verfügt. Die Kosten für die Begutachtung werden in der Regel von den Rechtsschutzversicherungen übernommen.

 

4.)   Wenn jedoch feststeht, dass die Messung einwandfrei durchgeführt wurde, setzen wir uns dafür ein, dass die Bußgeldstelle das Fahrverbot reduziert oder ganz aufhebt, ggf. gegen Erhöhung der Geldbuße.

 

5.)   Kann mit der Bußgeldstelle keine einvernehmliche Regelung erzielt werden, wird die Sache an das Amtsgericht abgegeben. Hier gibt es häufig Richterinnen und Richter, mit denen man reden kann. Bestenfalls kann eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erreicht werden. Dies erspart Ihnen den Auftritt vor Gericht. Andernfalls wird eine Hauptverhandlung durchgeführt, bei der Sie grds. anwesend sein müssen.

 

Bild: © Werbekampagne DAV