Christoph Lotz, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Kanzlei Böhmer & Lotz, Rechtsanwälte

Achtung Kinder! Meist kein Verkehrsdelikt

Haftung bei Unfällen mit Kindern: Meist kein Verkehrsdelikt

Bei Unfällen mit Kindern ist zu beachten, dass Kinder bis zum zehnten Lebensjahr nicht für von ihnen im Straßenverkehr verursachte Schäden verantwortlich gemacht werden können, d. h. sie können kein Verkehrsdelikt begehen. Das ist z.B. in Situationen der Fall, in denen ein Kind am Fahrbahnrand zwischen parkenden Autos spielt und unvermittelt auf die Straße springt.

 

Ausnahmen bilden natürlich vorsätzliche Schädigungen, wie z.B. das Hinunterwerfen von Steinen von einer Brücke auf darunter fahrende Fahrzeuge. Für vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind Kinder ab Vollendung des siebten Lebensjahres grundsätzlich verantwortlich und darum in der Regel zur Erstattung des entsprechenden Schadensersatzes verpflichtet.

 

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