Christoph Lotz, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Kanzlei Böhmer & Lotz, Rechtsanwälte

Unfallflucht: Schluss mit Lustig!

Fahrerflucht: Verstoß gegen das erste Gebot.
Haben Sie gegen das erste Gebot verstoßen und sich von der Unfallstelle entfernt, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, dann befinden Sie sich ganz schnell in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen „Unfallflucht“ bzw. „Fahrerflucht“ (§ 142 StGB).

 

Meist wird der Unfall durch Zeugen beobachtet, die sich das Kennzeichen des Verursachers notieren. Dann wird blitzschnell die Polizei bei Ihnen zu Hause auf der Matte stehen, um Ihr Fahrzeug auf Unfallspuren hin zu untersuchen und Sie nach dem Fahrer zu befragen. Die Polizei macht Druck! Hier gilt es, starke Nerven zu bewahren. Niemand muss sich selbst oder seine Angehörigen belasten. Bleiben Sie standhaft, getreu dem Motto „keine Aussage ohne meinen Anwalt!“ Je weniger Angaben Sie gegenüber der Polizei machen, desto besser kann Sie Ihr Rechtsanwalt verteidigen. Nicht jede Entfernung vom (angeblichen) Unfallort ist auch Fahrerflucht.

 

Spätestens wenn Sie der Brief der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung erreicht, sollten Sie Ihren Rechtsanwalt kontaktieren. Ihr Rechtsanwalt kann sich für Sie bei der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft melden und Akteneinsicht beantragen. So kann bspw. geklärt werden,

  • was Ihnen genau vorgeworfen wird,
  • ob Sie als Täter bzw. Unfallfahrer überhaupt zu identifizieren sind,
  • ob Sie den Unfall überhaupt bemerkt haben.

 

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht ist es unsere tägliche Aufgabe, Mandanten in strafrechtlichen Verfahren des Verkehrsrechts zu beraten und zu vertreten. Dabei behalten wir neben den strafrechtlichen Konsequenzen wie Geldstrafe, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis und Punkte auch die versicherungsrechtlichen Folgen für Sie im Auge.