Christoph Lotz, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Kanzlei Böhmer & Lotz, Rechtsanwälte

Vollständige Erstattung von Unfallkosten?

Das Kreuz mit Betriebsgefahr und Unabwendbarkeit

Beachten Sie bitte, dass nicht automatisch derjenige, der im Recht ist, seinen Schaden zu 100% erstattet bekommt. Vielmehr gilt das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr. Jeder muss sich so verhalten, dass kein Schadensfall eintritt. Ein Fehlverhalten des Unfallgegners ist beim eigenen Fahrverhalten zu berücksichtigen. Grundsätzlich muss jeder motorisierte Verkehrsteilnehmer für die Gefahr, die von seinem Fahrzeug ausgeht (= Betriebsgefahr) haften. Hierfür gelten grds. folgende Haftungsquoten: Pkw : Pkw = 50 : 50, Pkw : Lkw = 40 : 60. Je nach nachweisbarem Verschuldensgrad der Unfallbeteiligten, kann sich diese Quote zu Ihren Gunsten erhöhen oder Ungunsten senken. Nur wenn Sie nachweisen können, dass es sich bei dem Unfall für Sie um ein unabwendbares Ereignis handelte oder der Unfallgegner sich besonders grob fahrlässig verhielt, können Sie die vollständige Erstattung von Unfallkosten erwarten. Dies ist typischerweise bei einem Auffahrunfall der Fall; zahlreiche andere Fallgestalltungen sind denkbar. Besondere Regeln gelten bei Unfällen mit Kindern. Lesen Sie hierzu weiter im Beitrag „Achtung Kinder!“.

 

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